§1
Name, Sitz und Gründungsdatum:
Der Fanclub führt den Namen „Donau-Knappen Oberschwaben“, hat seinen Sitz
in 88512 Mengen und wurde am 19. April 2012 gegründet.
§2
Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Fanclub ist Mitglied
des Schalker Fan-Club-Verbandes e.V. Die Mitgliedsnummer beim SFCV lautet 1143.
§3
Zweck des Fanclubs:
Zweck des Fanclubs ist die Zusammenführung von Menschen jeglichen Alters, Geschlechts und Nationalität, die das gemeinsame Interesse am Fußballverein FC Gelsenkirchen Schalke 04 haben. Der Fanclub dient dem Gedankenaustausch sowie der Durchführung gemeinsamer Aktivitäten. Der Fanclub unterstützt den FC Schalke 04 bei Heim- und Auswärtsspielen. Er bemüht sich, im Rahmen eines aktiven Clublebens das Bild der Fans in der Öffentlichkeit positiv zu beeinflussen. Der Verein ist politisch neutral und hat keine rechts- oder linksextremistischen Inhalte. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Fanclubs. Der Verein arbeitet selbstlos und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ämter im Fanclub sind Ehrenämter und somit unentgeltlich. Die Satzung des FC Schalke 04 Fanclubverbandes ist als Dachverband des Fanclubs ebenfalls für den Fanclub und dessen Mitglieder gültig.
§4
Mitgliedschaft:
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche Fan
des FC Gelsenkirchen –Schalke 04 ist. Es wird unterschieden
in aktive und passive Mitglieder.
Die aktive Mitgliedschaft gewährt dem Mitglied Zugriff auf die Kartenverteilung für Heim- und/oder Auswärtsspiele des FC Schalke 04, ohne dass ein generelles Recht auf eine Eintrittskarte besteht.
Auch ist volles Stimmrecht bei Abstimmungen innerhalb des Fanclubs sowie Teilnahme
an allen sonstigen Veranstaltungen des Fanclubs.
Die passive Mitgliedschaft gewährt die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Fanclubs. Es besteht kein Zugriff auf Eintrittskarten zu Heim- und/oder Auswärtsspielen des FC Schalke 04. Auch ist das passive Mitglied bei Abstimmungen innerhalb des Fanclubs nicht stimmberechtigt. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Angaben im Mitgliedsantrag sind wahrheitsgemäß zu beantworten.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Mitgliedbeitrag ist jährlich
im Voraus durch Bankeinzug zu entrichten. Die Beiträge gelten pro Kalenderjahr und werden
bis spätestens 15. Januar eines jeden Jahres per Bankeinzug bezahlt. Art und Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt im Rahmen einer Beitragsordnung,
die in Kraft bleibt, bis die Mitgliederversammlung eine neue Beitragsordnung beschließt.
Nach Austritt oder Ausschluss besteht keinerlei Rechtsanspruch gegenüber
des Fanclubs und gezahlten Beiträgen.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a.) durch Tod
b.) durch freiwilligen Austritt
c.) durch Ausschluss aus dem Fanclub
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied der Vorstandschaft.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.
Der sofortige Ausschluss aus dem Fanclub kann durch den Vorstand
bei folgenden Gründen ausgesprochen werden:
- schwerer Verstoß gegen die Vereinssatzung
- grob unsportliches Verhalten
- Zahlungsrückstand bei Fanclubbeiträgen, trotz einmaliger Mahnung.
Der Ausschluss kann erst zwei Monate nach Absendung der Mahnung beschlossen werden.
- bei groben Verstoß gegen Vereinsinteressen
- bei grob unsportlichem Verhalten, durch Kundgabe rassistischer oder
ausländerfeindlicher Gesinnung, durch gewalttätigen Auseinandersetzungen.
- Sonstiges Vereinsschädigendes Verhalten
- Vor Bekanntgabe des Ausschlusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist
von zwei Wochen die Möglichkeit gegeben sich persönlich oder schriftlich vor der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Der Beschluss ist der Vorstandschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Jedes Mitglied muss sich zum Gewaltverzicht bereit erklären.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Mitglieder erklären sich bereit, dass ihre Mitgliedschaft bekannt gegeben werden kann, wenn dies von einer Organisation, der der Fanclub unterliegt, gefordert wird.
§5
Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der
einfachen Mehrheit Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden berücksichtigt wie nicht erschienene Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
§6
Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB:
Der Vorstand muss aus Vereinsmitglieder bestehen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
1. Vorsitzender ist aktuell Joachim Rapp
b) dem 2. Vorsitzenden,
2. Vorsitzender ist aktuell Ralf Marquardt
c) dem Kassenwart
Kassenwart ist aktuell Markus Heimpel
d) dem Kartenwart
Kartenwart ist aktuell Achim Reichle
e) dem Schriftführer
Schriftführerin ist aktuell Marina Buhmann
f) einem Sportwart
Sportwart ist aktuell Steffen Böttinger
g) drei Beisitzern
1. Beisitzer ist aktuell Dietmar Schatt
2. Beisitzer ist aktuell Sibylle Hiestand
3. Beisitzer ist aktuell Manuel Müller
Die Mitglieder des Vorstandes haben Allgemeinvertretungsrecht und werden bei der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung zuerst in folgendem Turnus neu gewählt:
a) 1. Vorsitzender für ein Jahr
b) 2. Vorsitzender für zwei Jahre
c) Kassenwart für zwei Jahre
d) Kartenwart für zwei Jahre
e) Schriftführer für ein Jahr
f) Sportwart für ein Jahr
g) drei Beisitzer
1. Beisitzer für ein Jahr, 2.und 3. Beisitzer für zwei Jahre.
Danach wird jedes Amt auf zwei Jahre gewählt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind,
hiervon mindestens eines der Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand lädt schriftlich
(dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister durch das Amtsgericht oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und hat über Ein- und Ausgaben lückenlos Buch zu führen.
Der Kartenwart hat die Aufgabe Eintrittskarten zu bestellen, verwalten und den Mitgliedern entsprechend zuzuteilen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche
Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 10 Wochen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet das Ansehen des Vereins zu wahren sowie die Satzung der Verbände denen der Verein angehört, einzuhalten. Von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beiträge und Umlagen sind fristgerecht zu bezahlen. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§8
Wahlen:
Alle Wahlen innerhalb des Vereins werden mit Handzeichen vorgenommen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl. Stimmberechtigt sind bei allen Wahlen nur aktive Mitglieder,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Tritt bei einer Wahl Stimmengleichheit auf,
so wird eine Stichwahl vorgenommen.
§9
Haftungsausschluss:
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen
oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.
§10
Revision:
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§11
Ehrungen:
Für besondere Verdienste um den Fanclub können einzelne Personen geehrt werden. Ehrungen für Fanclubmitglieder werden wie folgt vergeben:
- für 10, 20, 25, 30, 40, und 50 jährige ununterbrochene Fanclubzugehörigkeit
bei den Donau-Knappen Oberschwaben
- für besondere Verdienste um den Fanclub
- es besteht die Möglichkeit ein Mitglied zum Ehrenmitglied zu ernennen
- sämtliche Ehrungen werden von der Vorstandschaft beschlossen und
in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen
§12
Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks:
Eine Auflösung des Fanclubs bedarf der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher einlädt. Die Auflösung wird beschlossen, wenn eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zugestimmt haben. Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen nach Abzug eventueller Verbindlichkeiten an den Förderkreis
für tumor- und leukämiekranke Kinder Ulm e.V. oder einer anderen sozialen Einrichtung gespendet.
§13
Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt mit dem Gründungsdatum in Kraft.